Satzung

VEREINSSATZUNG


§ 1 Name und Sitz

1. Der am 14.8.2020 gegründete Verein führt den Namen Trailgemeinschaft Spurtreu.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Ronneburg.

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzgedankens und des Hundesports, insbesondere Mantrailing.

3. Der Satzungszweck wird neben dem Breitensport insbesondere verwirklicht durch Ausbildung und Weiterbildung von Rettungshunden im Bereich Mantrailing und Hundeführern, sowie Aufklärung über Hundesport und artgerechten Umgang mit Hunden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Ausschuss.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 4 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Mit Beitritt ist eine Beitrittsgebühr zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist alle 12 Monate zum Jahresanfang fällig. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen.

3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 75% der abgegeben gültigen Stimmen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

7. Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied sowie vom Vorstand gestellt werden.

§ 7 Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und zwei weiteren Mitgliedern. Der Ausschuss hat die Aufgabe, über Beitritt oder Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden. Über weitere Aufgaben des Ausschusses kann die Mitgliederversammlung entscheiden.

2. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats. Wenn ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wählen die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Ausschussmitglieds.

3. Ausschusssitzungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Ausschusssitzung beträgt zwei Wochen.

4. Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der Ausschussmitglieder.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.



§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

– dem ersten Vorsitzenden
– dem zweiten Vorsitzenden
– dem Kassenwart/Schatzmeister
– dem Schriftführer
– zwei Beisitzern

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Die Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den ersten Vorsitzenden vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.


§ 9 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für zwei Jahre. Die Revisoren prüfen die Kasse und berichten die Ergebnisse der Überprüfung der Mitgliederversammlung. Die Prüfung erfolgt für das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Wählbar in den Vorstand oder Ausschuss sind alle Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn die Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

4. Die Wählbarkeit zum Vorstandsmitglied setzt Volljährigkeit voraus.


§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Der Verein kann mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an das Tierrefugium Hanau. Dieses hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 11.10.2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins Trailgemeinschaft Spurtreu beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Ronneburg, den 11.10.2020